REISEMOBILE LUTZ
Inhaber: Waldemar Lutz
Westhemmerder Weg 6a
D-59427 Unna
Tel: 01744102534
info@reisemobile-lutz.de
Mietbedienungen PKW-Anhänger
1. Mietgegenstand
Der Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die Anmietung des Anhängers.
2. Nutzungsvorschriften
Der Kunde ist verpflichtet, sich vor oder bei der Anmietung mit der allgemeinen Funktionsweise eines Anhängers und der Nutzung einer Anhängerkupplung vertraut zu machen.
Er hat sich insbesondere darüber zu versichern, dass das von ihm zur Nutzung des Mietanhängers vorgesehene Fahrzeug für die Nutzung eines Anhängers geeignet und
technisch darauf vorbereitet ist.
Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie aller weiteren geltenden Gesetze einzuhalten und
haftet für Verstöße. Der Kunde ist außerdem dafür verantwortlich, dass er lokale Park- und Verkehrsregelungen einhält und kommt für alle daraus resultierenden Gebühren,
Strafen oder Bußgelder auf. Der Mieter muss die technischen Anweisungen (Bedienungsanleitung für Anhänger) von Reisemobile Lutz beachten.
Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße und sichere Ankupplung des Mietanhängers verantwortlich. Bei etwaigen Problemen hat er unverzüglich den Kundendienst unter 01744102534 zu kontaktieren. Fahrten ins Ausland sind nicht gestattet.
Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Mängel oder Schäden am Anhänger unverzüglich zu melden. Ohne vorherige Zustimmung von Reisemobile Lutz dürfen keine Reparaturen
am Mietanhänger vorgenommen werden. Bei Zuwiderhandlung trägt der Kunde die Kosten für notwendige Rückbau- und Wiederherstellungsmaßnahmen.
Der Anhänger muss sauber und ordnungsgemäß zurück gebracht werden.
3. Übernahme und Rückgabe des Anhängers
Der Vermieter übergibt den Anhänger in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand.
Der Anhänger ist Haftpflicht versichert. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden oder Verletzungen.
Ein verbindlicher Vertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme Ihrer Anfrage durch uns zustande und rechtzeitiger Zahlung der Miete inclisive Kaution.
Vor Beginn der Nutzung des Anhängers muss der Nutzer den Anhänger auf Schäden überprüfen und alle Seiten abfotografieren.
Bei der Rückgabe ist es erforderlich, den Anhänger auf einem öffentlichen, kostenfreien und stets zugänglichen Parkplatz in 5427 Unna-Hemmerde abzustellen.
Der Nutzer ist verpflichtet, die Bremse des Anhängers anzuziehen, das Schloss zu verriegeln und den Schlüssel in die dafür vorgesehene Schlüsselbox zu plazieren, um den Anhänger gegen Wegrollen zu sichern. Wird der Mietgegenstand ungereinigt, oder verschmutzt zurückgegeben, wird dem Mieter je nach Aufwand die Reinigung des Mietgegenstandes in Rechnung gestellt, mindestens jedoch 25,00€.
4. Mietpreise/ Kaution
Die Buchung wird erst nach einer schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Der Mietpreis ist der Preisliste zu entnehmen. Der gesamte Mietpreis zuzüglich der Kaution sind sofort fällig.
Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.
5. Verzug des Vermieters
Der Vermieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen.
Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode eintreten und nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können, berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich von dem Schadenseintritt in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle muss der Vermieter nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug aufkommen. Die bereits bezahlte Anzahlung wird in voller Höhe zurückerstattet. Die Haftung des Vermieters ist in diesem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
6. Rücktritt
Tritt ein Mieter vom Vertrag zurück, so sind folgende Anteile vom voraussichtlichen Mietpreis zu entrichten:
Bis 60 Tage vor Mietbeginn 35 %, bis 30 Tage vor Mietbeginn 50 %, bis 14 Tagen vor Mietbeginn 75 %, bei weniger als 14 Tagen vor Mietbeginn 100 %, Nichtabnahme des Fahrzeugs gilt als Rücktritt.
7. Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung des Fahrzeuges zu folgenden Zwecken:
-Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
-Teilnahmen an Geländefahrten
-Teilnahmen an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests
-Untervermietung des Fahrzeuges.
Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die aber zur EU gehören nutzen. Der Mieter hat sich über Verkehrsvorschriften und Bestimmungen, die im In und Ausland gelten, eigenständig zu informieren.
8. Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
Nach erfolgter Rückgabe des Anhängers haftet der Kunde bei Diebstahl des Anhängers, wenn er die Diebstahlsicherung nicht ordnungsgemäß am Anhänger angebracht hat.
Die Beweislast liegt beim Kunden.
Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer:01744102534) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 1.500 Euro je Schadensfall. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Fotos der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder grobe Fahrlässigkeit während der Mietzeit zurückzuführen sind.
Alle Reparaturen dürfen immer nach der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters durchgeführt werden. Bei Vorlage der Genehmigung erstattet der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten gegen Vorlage entsprechender Rechnungen im Original.
Der Mieter haftet im Rahmen der einzelnen Versicherungen je Schadensfall in voller Höhe der jeweiligen Beträge der Selbstbeteiligung. Bei Schäden, die von der jeweiligen Versicherung nicht anerkannt oder abgelehnt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Gründe hierfür können Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol oder Drogenkonsum sein. Zusätzlich gelten die Bedingungen der jeweiligen Versicherungen.